Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 15.10.2025

Kein Reisemangel, wenn deutschsprachige Reiseleitung nur per WhatsApp zu erreichen ist

Eine qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung bedeutet laut Amtsgericht München, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies ist gewährleistet, wenn der Reiseleiter – wenn auch nicht durchgehend – per WhatsApp erreichbar ist. Nicht geschuldet ist, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitetet (Az. 158 C 14594/23).

Ein Münchner buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai zum Preis von insgesamt 774 Euro. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 Euro. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar und nicht durchgehend vor Ort gewesen.

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger eine Minderung von 5 % eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 Euro als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Bezogen auf den Vortrag zur “fehlenden” deutschsprachigen Reiseleitung sei eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine “Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung”. Dies bedeute, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung stehe. Dies sei offenbar gewährleistet gewesen, denn der Reiseleiter war nach Aussage des Klägers – wenn auch nicht durchgehend – per WhatsApp erreichbar. Nicht geschuldet sei hingegen gewesen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei sei. Es handele sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgebe. Geschuldet sei hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertrete und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite stehe. Dies sei nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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