Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Steuern / Umsatzsteuer 
Dienstag, 14.10.2025

Vertrauensschutz bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Missing Tradern

Ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes wird nicht gewährt, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 9/25).

Die Klägerin, ein Autohandelsunternehmen, behandelte im Jahr 2016 mehrere Fahrzeugverkäufe an Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beanstandete das Finanzamt einen Teil dieser Lieferungen, da für diese keine Gelangensbestätigungen vorlagen und die Abnehmer als sog. Missing Trader eingestuft waren. Die Klägerin berief sich auf alternative Nachweise, u. a. polizeiliche Feststellungen zur Zulassung der Fahrzeuge im EU-Ausland, und machte hilfsweise Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG geltend.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Klägerin für einen Teil der streitgegenständlichen Fahrzeuglieferungen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt habe. Zwar lagen keine Gelangensbestätigungen vor, jedoch konnte durch amtliche Auskünfte zur zeitnahen Zulassung der Fahrzeuge im jeweiligen Bestimmungsland objektiv nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt waren. In diesen Fällen sei die Steuerfreiheit trotz fehlender formeller Nachweise zu gewähren. Für die übrigen Lieferungen verneinte das Gericht die Steuerfreiheit, da weder Gelangensbestätigungen noch gleichwertige Belege vorgelegt wurden und auch kein objektiver Nachweis über die tatsächliche Verbringung der Fahrzeuge ins EU-Ausland erbracht werden konnte. Ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG komme mangels belegmäßigen Nachweises nicht in Betracht. Der Unternehmer trage bei Abholfällen das Risiko für die ordnungsgemäße Ausfuhr und müsse die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig belegen.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt das Gericht nicht für erforderlich, da die nationalen Vorschriften (§ 6a UStG, § 17a UStDV a. F.) richtlinienkonform ausgelegt werden könnten. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (BFH-Az. V B 34/25).

Hinweis

Wird ein Unternehmer in einer Lieferkette verwendet, um den Eindruck zu erwecken, dass er tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, während er in Wirklichkeit keine Umsatzsteuer abführt, handelt es sich um einen Missing Trader. Nach § 6a Abs. 4 UStG kann eine Lieferung als steuerfrei gelten, wenn der Abnehmer, der als Missing Trader fungiert, eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, obwohl der Erwerb des Gegenstands nicht tatsächlich im Rahmen einer Umsatzbesteuerung erfolgt.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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