Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

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Infothek

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Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 05.02.2025

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zugestimmt, mit dem u. a. Aufbewahrungsfristen verkürzt werden. Es ist am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht worden. Das Gesetz trat in weiten Teilen am 01.01.2025 in Kraft.

Im Steuerrecht verändert sich u. a. folgende Regelung:

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB):

  • Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO wird von bisher 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt, deren 10-jährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  • Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG wird an die neue Frist angepasst. Die Entlastung ist nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam.
  • Sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer ist die Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre verkürzt worden.
  • Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.
  • Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
  • Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein. D. h., es gilt eine Sonderregelung für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren gilt für die Unterlagen dieser Personen oder Gesellschaften die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist erst mit einer Verzögerung von einem Jahr.

Bei Fragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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