Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 18.04.2024

Unterlassungsanspruch begründet bei Verdacht der Grundstücksüberwachung durch Wildkamera des Nachbarn

Wenn eine Wildkamera des Nachbarn so aufgestellt ist, dass die Möglichkeit des Erfassens des Nachbargrundstücks besteht, begründet dies einen Unterlassungsanspruch. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Kamera entfernt und zugesichert wird, dass sie nicht mehr aufgestellt wird. So entschied das Amtsgericht München (Az. 171 C 11188/22).

Im April 2022 stellte eine Grundstückseigentümerin in Bayern auf ihrer Terrasse eine Wildüberwachungskamera auf. Diese Kamera war von der Terrasse des Nachbargrundstücks aus optisch wahrnehmbar. Sie war so ausgerichtet, dass eine Abdeckung des Nachbargrundstücks möglich erschien. Da sich die Nachbarn seit August 2020 im Streit befanden, befürchtete die Eigentümerin des Nachbargrundstücks überwacht zu werden und machte daher im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch geltend. Diesem gab das Amtsgericht München statt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie führte aus, dass sie mit der Kamera lediglich ihren Garten kontrollieren wolle.

Das Amtsgericht bestätigte seine Entscheidung. Der Antragstellerin stehe der Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Die Kamera sei so positioniert gewesen, dass die Antragstellerin zu der Ansicht habe gelangen können, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Der Unterlassungsanspruch entfalle nicht dadurch, dass die Kamera inzwischen entfernt wurde und die Antragsgegnerin zugesichert habe, diese nicht mehr aufzustellen. Dadurch werde die indizierte Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

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