Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 17.04.2024

Keine Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen - Weder Urheber noch Rechtsnachfolger

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Anwendung kommt, wenn der Urheber der Kunstgegenstände an der GbR beteiligt ist und die GbR keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Fraglich war, ob der Begriff des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers des Urhebers in § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG weit auszulegen ist (Az. XI R 15/20).

Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, sei auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen. Urheber im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG sei der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger sei der Gesamtrechtsnachfolger.

Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Skulptureninstallation um einen dem Grunde nach begünstigten Kunstgegenstand im Sinne von Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG handelt, habe das Finanzgericht hier zu Recht entschieden, dass die Lieferung nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a. F. vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt wurde. Denn die Klägerin sei weder Urheber noch Rechtsnachfolger des Urhebers des gelieferten Gegenstandes.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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