Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Mandantenbereich

Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

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Downloads

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 17.11.2023

Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang für Laptops

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Internetzugang für jeden überlassenen Laptop hat, da zur Funktionsfähigkeit von Laptops eine Internetverbindung gehört. Des Weiteren seien die Betriebsratsmitglieder nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, private Mittel für die Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen (Az. 16 TaBV 1/23).

Im Streitfall beanspruchte der Betriebsrat eines großen Textileinzelhandelsunternehmens im Jahr 2022 zwei Internetzugänge für die ihm vom Arbeitgeber zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit überlassenen Notebooks. Dieser verweigerte dies und verwies darauf, dass die Betriebsratsmitglieder ihr privates Internet nutzen können. Daraufhin stellte der Betriebsrat einen gerichtlichen Antrag. Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Arbeitgebers. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte jedoch die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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